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Was sind die wesentlichen Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention?

Zusammengefasst können Begriffe wie „Würde, Barrierefreiheit, Chancengleichheit, Inklusion, Selbstbestimmung, Empowerment und Partizipation“ (Baumann 2010, S. 9) als zentrale Leitbegriffe der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung verstanden werden. An diesen Forderungen und Leitideen der Konvention wird der Paradigmenwechsel von einem medizinisch-defizitorientierten Modell hin zu einem bio-psycho-sozialen Modell von Behinderung deutlich. Behinderung wird durch den Paradigmenwechsel nicht mehr allein als funktionale Schädigung begriffen, sondern auch als eine Beeinträchtigung von Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten (vgl. WHO 2005, herausgegeben von DIMDI; Schunter- mann 2007). Somit ist die Verbesserung gesellschaftlicher Teilhabe eines der Kernanliegen der Konvention. Die Forderung nach einer konsequenten Umsetzung dieser Teilhabe im Sinne von Inklusion gilt daher gemeinhin als das eigentliche Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. Lindmeier 2009).

In der Konvention wird gefordert, dass jedem Menschen mit Behinderung die Möglichkeit eröffnet werden soll, nicht nur in der Gemeinde zu leben, sondern auch alle Dienstleistungen nutzen zu können, die auch nichtbehinderten Menschen offen stehen. Menschen mit Behinderung sind somit als teilhabende Mitglieder einer Gesellschaft mit den dazugehörigen Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu verstehen, die „selbstbestimmt alle Menschenrechte barrierefrei und – wo notwendig mit Unterstützung – selbst verwirklichen“ (Schulze 2011, S. 15; vgl. auch BMAS 2009, S. 4; S. 34; Baumann 2010, S. 9; Aichele 2010). Demnach steht Ihnen ein gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zum Arbeitsmarkt, zum sozialen und kulturellen Leben sowie zur Politik zu.
Damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt in der Gemeinde leben, arbeiten und ihre Freizeit verbringen können, müssen gesellschaftliche Ausgrenzungsprozesse und Barrieren sowie Sonderwege abgebaut werden. Parallel dazu muss aber auch die Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Gemeinwesen gewährleistet sein und gegebenenfalls die Akzeptanz in der Bevölkerung verbessert werden. Zusätzlich zum Abbau von Barrieren besteht daher immer auch die Notwendigkeit eines Aufbaus geeigneter ambulanter Unterstützungsstrukturen, die Öffnung des Gemeinwesens sowie die Sensibilisierung und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.

Die Veränderung von gesellschaftlichen Strukturen und Rahmenbedingungen hin zu einer inklusiven Gesellschaft umfasst gleichermaßen sozialpolitische, infrastrukturelle als auch pädagogische und sozialpsychologische Maßnahmen und Interventionen (vgl. Meyer 2012). Neben sonder- bzw. heilpädagogischen Disziplinen muss die Zuständigkeit zur Umsetzung der Inklusion also weiter gefasst werden. Gemeinhin stellt die Verwirklichung des Inklusionsprinzips eine behinderungs-, gesamtgesellschafts- und bildungspolitische Aufgabe dar (vgl. Markowetz 2010, S. 19; Meyer 2012).

Die gesamtgesellschaftliche Verantwortung wird in der Behindertenrechtskonvention insbesondere in Artikel 19 (“Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“) sowie in Artikel 30 („Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“) deutlich (siehe auch Schaukasten 1). Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention fordert beispielsweise das Recht behinderter Menschen auf ein Leben in der Gemeinde. Expliziter Bestandteil dieses Artikels ist, dass sich alle relevanten Akteur*innen eines Gemeinwesens (z.B. auch Vereine, Verbände, kommunale Kinder- und Jugendarbeit, Schulen, kommerzielle und nichtkommerzielle Freizeiteinrichtungen, Betriebe usw.) bei der Umsetzung von Inklusion engagieren und beteiligen sollen und dies nicht nur Aufgabe der Einrichtungen der Behindertenhilfe ist. Eingeschlossen sind daher ausdrücklich auch allgemeine Dienstleistungen, die allen Menschen in einem Gemeinwesen offen stehen.
In Artikel 30 („Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“) wird in Absatz 5 direkt auf die Notwendigkeit von Inklusion behinderter Kinder in den Bereichen Freizeit, Sport, Erholung und außerschulischer Bildung verwiesen: „Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, […] um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, […]“ (Vereinte Nationen 2006, Fassung vom 21. Dezember 2008).

Schaukasten 1: Artikel 19, 30 der UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

  • Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
  • Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
  • gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

  1. Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderung, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung
    • Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
    • Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
    • Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
  2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potential zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
  3. Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderung zu kulturellem Material darstellen.
  4. Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
  5. Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit-, und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen,
    • um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitsportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern
    • um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;
    • um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;
    • um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;
    • um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.
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Einführung – Inklusion geht uns alle an
1.1 Welche Rolle spielt Inklusion von Menschen mit Behinderung in der internationalen Menschenrechtsdiskussion? 1.2 Was sind die wesentlichen Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention? 1.3 Was bedeuten diese Forderungen nun für ein Gemeinwesen?
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