Unterstützte Beschäftigung hilft Menschen mit Behinderungen dabei, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden und diese zu behalten. Die Abkürzung ist UB. Die UB ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Wenn man eine Behinderung hat, wird die Unterstützte Beschäftigung von einem Rehabilitationsträger bezahlt. Dazu muss man einen Antrag stellen. Wenn man Unterstützte Beschäftigung bekommt, wird man von einem Job Coach oder einer anderen Person bei der Arbeit begleitet. Zuerst schaut man gemeinsam, welche Tätigkeiten einem Spaß machen. Dabei lernt man, wie man diese Arbeit gut macht. Gemeinsam sucht man dann nach einem geeigneten Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Oder man schaut gemeinsam, welche Hilfsmittel man dafür braucht, dass man diese Arbeit machen kann.
Supported Employment oder auf Deutsch Unterstützte Beschäftigung (UB) stellt ein Konzept dar, das im Sinne des Empowerments darauf abzielt, Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es umfasst verschiedene, individuelle Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen, damit diese in regulären Betrieben mit Menschen ohne Behinderungen bezahlte Arbeit finden und diese dauerhaft ausüben können. Die Unterstützungsleistungen für die Inklusion in den Arbeitsmarkt werden in verschiedenen internationalen und nationalen Gesetzen wie beispielsweise in der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung, im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie im Bundesteilhabegesetz (BTHG) definiert. Unterstützte Beschäftigung wurde als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen (§ 55 SGB IX).
In den Vereinigten Staaten haben Menschen mit Behinderung seit 1984 einen gesetzlichen Anspruch auf Supported Employment. In Deutschland, Schweiz und Österreich bestehen Unterstützte Beschäftigungsverhältnisse hingegen seit den 1990er Jahren. Als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX wurden sie allerdings erst im Jahre 2009 gesetzlich verankert. Geschuldet ist diese gesetzliche Verankerung der UN–Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die im März 2009 in Deutschland in Kraft trat. Laut Artikel 27 dieses Abkommens sollen Menschen mit Behinderungen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst verdienen können. Aus diesem Grund wird ein inklusiver Arbeitsmarkt gefordert. Zusätzlich wird darin das Verbot von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung definiert sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf gleiches Entgelt sowie auf eine gleichberechtigte Ausübung von Arbeitnehmer*innenrechten. Außerdem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten der UN-Konvention auf die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitssuche, den Erwerb und der Beibehaltung des Arbeitsplatzes und ihre Förderung beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Unterstützte Beschäftigung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kap. 10, SGB IX) hat zum Ziel, „Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten“. Unterstützte Beschäftigung ist zum Beispiel für Personen geeignet, die keine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) benötigen bzw. nicht in eine solche Werkstatt wollen oder für Schulabgänger*innen aus Förderschulen, für die eine Berufsvorbereitungsmaßnahme oder eine Ausbildung aufgrund ihrer Behinderung nicht bzw. noch nicht in Betracht kommt.
Grundsatz der Unterstützten Beschäftigung bildet das Credo: „Erst platzieren, dann qualifizieren“. Die Unterstützte Beschäftigung ist nach § 55 SGB IX in zwei Phasen unterteilt: In Phase 1 findet eine individuelle betriebliche Qualifizierung direkt im Betrieb durch praktisches Lernen in Realsituationen statt. Dies soll auf ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorbereiten. Diese erste Phase (Qualifizierung und Einarbeitung) dauert in der Regel bis zu 2 Jahre (in Ausnahmefällen auch bis zu 3 Jahre). Während dieser Zeit sind die Teilnehmenden sozialversichert.
Nachdem die Person mit Behinderung einen Arbeitsvertrag bzw. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen hat, erfolgt Phase 2. Diese Phase beginnt, wenn nach der Qualifizierungsphase ein reguläres (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. In dieser Phase soll der Arbeitsplatz gesichert werden. Voraussetzung für die Teilnahme an Phase 2 ist eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 SGB IX. Hier wird am Arbeitsplatz geprüft, welche weiteren Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Dauer ist grundsätzlich nicht zeitlich beschränkt und richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmenden.
Die Unterstützte Beschäftigung kann von Fachkräften der Integrationsfachdienste oder anderer Rehabilitationsträger, z.B. im Rahmen eines Job Coachings durchgeführt werden. Aufgaben sind:
- die Erstellung eines Kompetenzprofils (in Bezug auf berufliches Wissen/Erfahrungen, motorische, kognitive und soziale Fähigkeiten etc.)
- die individuelle Berufsvorbereitung und -planung (Berufswunsch, begleitete Praktika etc.)
- die individuelle Suche, Auswahl und Vermittlung eines Arbeitsplatzes
- die Beantragung von Fördermitteln
- Arbeitserprobung und -training im Betrieb
- die Suche nach Kolleg*innen im avisierten Betrieb, die sich als Pat*innen eignen
Zusätzlich beinhaltet die Unterstützte Beschäftigung sämtliche Hilfen und Unterstützungen, die notwendig sind, um eine Eingliederung von Menschen mit Behinderungen etc. in den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgreich zu gestalten.
07.12.2024