Rehabilitation

Menschen werden in ihrem Leben krank oder haben Behinderungen. Manche Erkrankungen führen auch erst zu einer Behinderung. Mit einer Behinderung ist es für viele Menschen schwieriger, zu arbeiten oder an der Gesellschaft teilzuhaben. In Deutschland gibt es deshalb Maßnahmen, die dabei helfen sollen, dass es Menschen mit Behinderungen gut oder bald wieder besser geht. Sie sollen auch helfen, dass Menschen keine Nachteile haben, wenn sie eine Behinderung haben. Wenn man solche Maßnahmen nutzt, nennt man das Rehabilitation. Es gibt Ansprechstellen in Deutschland, die Rehabilitationsmaßnahmen bezahlen. Zum Beispiel die Krankenversicherung, oder die Unfall- und Rentenversicherung. Oder die Träger der Eingliederungshilfe. Beispiele für Rehabilitationsmaßnahmen sind Hilfen zur schulischen oder beruflichen Ausbildung. Oder es gibt Maßnahmen, die dabei helfen, dass man Arbeit findet und seine Arbeit gut machen kann. Oder es gibt Maßnahmen, um in der Freizeit etwas unternehmen zu können.

Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen in die Gesellschaft (wieder) einzugliedern, insbesondere in Arbeit und Beruf.

Das Ziel von Rehabilitationsmaßnahmen ist es, die „Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu wirken“ (§ 1 SGB IX). Rehabilitationsleistungen sind somit ein wesentliches Element des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Träger der Rehabilitationsleistungen sind nach § 6 SGB IX u.a. die Träger der Eingliederungshilfe, die Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen, die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialhilfe und die öffentliche Jugendhilfe sowie die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge. Je nach Hintergrund der Anspruchsvoraussetzung (z.B., wenn die Behinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist) und Art der benötigten Leistung (z.B. Schule, Beruf, Wohnen usw.) müssen leistungsberechtigte Menschen die passenden Rehabilitationsleistungen bei dem entsprechenden Reha-Träger beantragen. Da es eine Vielzahl an Rehabilitationsträgern gibt, ist es nicht immer ganz einfach, sich in diesem ‚Dschungel‘ der Zuständigkeiten zurechtzufinden. Aus diesem Grund wurden infolge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Ansprechstellen bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern sowie die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) eingeführt.

Rehabilitationsleistungen sind Sozialleistungen in Form von finanziellen, technisch-instrumentellen Leistungen oder personellen Dienstleistungen. Diese werden in verschiedene Leistungsgruppen unterschieden (§ 5 SGB IX):

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen (vor-)schulische Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. inklusive Kindergärten, schulische Leistungen wie Schulbegleitung in Regelschulen oder auch Leistungen nach der Schule, z.B. für ein Studium.
  • Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation umfassen alle Hilfen, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder Beeinträchtigungen zu verbessern bzw. eine Verschlimmerung zu verhindern. Dazu zählen unter anderem Frühförderung, ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel, Sprachtherapien und andere Hilfsmittel.
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen u.a. die heilpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen, Hilfen zur Unterstützung der Kommunikation mit der Umwelt, Angebote der Freizeitgestaltung, Hilfen bei der Wohnungssuche und -ausstattung, besondere und ambulante Wohnformen sowie Hilfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe wie z.B. Unterstützung der Erstausbildung von Schulabgänger*innen mit Beeinträchtigungen in Berufsbildungswerken oder Berufsförderungswerken, Unterstützte Beschäftigung oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM).
  • Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Teilhabe können durch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen ergänzt werden, wie z.B. Krankengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe (Kap. 11 SGB IX).

Alle Leistungen zur Teilhabe (d.h. alle oben genannten Leistungen außer Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation) können auch im Rahmen des Persönlichen Budgets erbracht werden. In diesem Fall wird der Geldbetrag für die Leistung den Leistungsberechtigten direkt überwiesen und diese können Art, Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung (meist Assistenzleistungen) selbst organisieren.

01.10.2024


Literatur

  • Ellger-Rüttgardt, Sieglind (2006): Rehabilitation. In: Antor, Georg/Bleidick, Ulrich (Hrsg.): Handlexikon der Behindertenpädagogik. Schlüsselbegriffe aus Theorie und Praxis. 2., überarbeitete und erweiterte Auflage. Stuttgart: Kohlhammer Verlag, S. 111-115.
  • Mühlum, Albert (2005): Rehabilitation. In: Otto, Hans-Uwe/Thiersch, Hans (Hrsg.): Handbuch Sozialarbeit Sozialpädagogik. 3. Auflage. München: Reinhardt Verlag, S. 1481-1489.
  • Stähler, Thomas (2007): Rehabilitation. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.): Fachlexikon der sozialen Arbeit. 6. völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlag, S. 762-765.