Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt, dass Menschen mit Behinderungen genau wie alle anderen in der Gesellschaft behandelt werden sollen. Menschen mit Behinderungen haben oft Nachteile, z.B. im Beruf, bei der Wohnungssuche und auch im Alltag. Das soll mit dem Gesetz geändert werden. Behinderte Menschen sollen keine Nachteile mehr haben, nur weil sie eine Behinderung haben. Sie sollen ganz normal wie alle anderen behandelt werden.
Das Behindertengleichstellungsgesetz bzw. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), welches am 01.05.2002 in Kraft getreten ist, hat zum Ziel, „die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen“ (§1 BGG).
Das BGG bezieht sich auf den Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist und somit auf alle Bundesbehörden wie Ministerien, die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialämter, etc. Diese sind dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung genauso zu behandeln wie Menschen ohne Behinderung und somit „behinderte Menschen nicht [zu] benachteiligen“ (§7 Abs.2 BGG). Weiter heißt es: „Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden“ (§7 Abs.2 BGG). Das BGG konkretisiert somit das Diskriminierungsverbot aus dem Grundgesetz (Art.3 Abs.3 S.2 GG) und gibt Vorgaben zu dessen Umsetzung.
Neben dem Benachteiligungsverbot enthält das BGG auch die Verpflichtung zur Barrierefreiheit (§4 BGG) sowohl was bauliche Vorgaben, z.B. für Gebäude, als auch für „Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche“ betrifft. Neben Vorgaben für die räumliche Barrierefreiheit finden sich in diesem Gesetz auch Forderungen bezüglich anderer Barrieren, etwa zur sprachlichen Barrierefreiheit oder zum Abbau von Barrieren im Bereich Informationen bzw. in der Informations- und Kommunikationstechnologie. Darüber hinaus wird darin auch das Amt der/des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gesetzlich geregelt (vgl. §14 BGG).
Selbsthilfeinitiativen und -verbände von Menschen mit Behinderung erhalten durch das Gesetz mehr Rechte gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden. Sie können einerseits Menschen mit Behinderung vor Gericht vertreten, wenn deren Rechte nach dem BGG verletzt wurden. Andererseits können sie auch unabhängig vom Einzelfall die Rechte behinderter Menschen einklagen, bspw. wenn ein Gebäude nicht barrierefrei ist. Die Verbände haben darüber hinaus auch die Möglichkeit, Zielvereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden zu schließen (ähnlich wie bei Tarifverhandlungen) mit dem Ziel barrierefreier Angebote, Produkte und Dienstleistungen.
Das Gesetz ist vor allem im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) von hoher Relevanz, da hier einige der zentralen Prämissen der UN-BRK abgebildet werden, z.B. die Forderung nach Zugänglichkeit (Art. 9), gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art. 12), unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19), persönliche Mobilität (Art. 20), das Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Art. 21), Bildung (Art. 24), Arbeit und Beschäftigung (Art. 27) oder Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29). Auch wird in der UN-BRK neben dem Thema räumliche Barrierefreiheit vor allem auf sprachliche Barrieren und Barrieren im Bereich Kommunikation sowie auf einen Abbau von Diskriminierung hingewiesen.