Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein Gesetz in Deutschland. Die Abkürzung ist: AGG. Das AGG soll dabei helfen, Diskriminierung und Benachteiligung in Deutschland zu verhindern. Das Gesetz gibt es seit 2006. Es gibt auch ein anderes Gesetz, das Benachteiligung verbietet. Das ist Artikel 3 des Grundgesetzes. Das Grundgesetz regelt aber nur, dass der Staat nicht diskriminieren darf. Das AGG verbietet auch Diskriminierung zwischen Unternehmen und Einzelpersonen. Und es verbietet auch, dass eine Person eine andere Person diskriminiert und benachteiligt. Laut AGG dürfen Personen nicht wegen ihrer Herkunft oder Hautfarbe, wegen ihres Geschlechts, wegen ihrer Religion, wegen ihres Alters, wegen ihrer sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Es gibt aber noch mehr Gründe, weshalb man Menschen diskriminiert. Arme Menschen haben nicht die gleichen Chancen wie andere und sie werden oft benachteiligt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, Benachteiligungen und Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG). Das AGG trat 2006 in Kraft. Die letzte Änderung des AGG erfolgte 2022.
Gesetzliche Bemühungen im Bereich Antidiskriminierung wurden zuvor durch Art. 3 Grundgesetz (GG) geregelt – hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur zwischen staatlichem Handeln und Einzelpersonen – also in öffentlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten. Zum Beispiel gilt nach diesem Grundsatz, dass Bürger*innen bei behördlichen und bürokratischen Prozessen eine Gleichbehandlung erfahren müssen. Dies beinhaltet auch die Praxis, dass alle Personen vor dem Gesetz die gleichen Rechte haben. Art. 3 GG ist allerdings in privatrechtlichen Angelegenheiten wie auch in der Privatwirtschaft nicht anwendbar, wenngleich der Grundsatz z.B. bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen implizit berücksichtigt wird.
Das AGG verbietet Benachteiligungen in den in ihm aufgeführten Merkmalsausprägungen. Somit darf keine Diskriminierung stattfinden aufgrund von:
- Rasse oder ethnischer Herkunft
- Geschlecht (auch Inter- und Transgeschlechtlichkeit)
- Religion und Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität (auch sexuelle Orientierung)
Im AGG werden folgende Formen der Ungleichbehandlung unterschieden:
- Eine unmittelbare (direkte) Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person oder ganze Personengruppen aufgrund bestimmter Merkmale ungleich behandelt und benachteiligt werden. Dies ist der Fall, wenn z.B. Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts keinen Zugang zu öffentlichen Gebäuden oder Transportmittel erhalten, wenn einer Frau wegen Schwangerschaft gekündigt wird oder wenn Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft der Zugang zu Veranstaltungen verwehrt wird (§ 3 Abs. 1 AGG).
- Eine mittelbare (indirekte) Diskriminierung liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften, Verfahren und Prozesse geschaffen werden, die Personen mit bestimmten Merkmalen den Zugang erschweren oder faktisch diskriminierend wirken. Ein Beispiel wäre, wenn in einer Stellenbeschreibung Deutsch als Muttersprache vorausgesetzt wird, ohne dass die Ausübung der Tätigkeit solche Sprachkenntnisse erfordert (z.B. in der Industrieproduktion oder Montage). Es stellt auch eine mittelbare Diskriminierung dar, wenn z.B. nur Beschäftigte weitergebildet werden, die in Vollzeit arbeiten. Das kann mittelbar Mütter diskriminieren, die immer noch oft den Hauptteil der Care-Arbeit übernehmen und daher vermehrt in Teilzeit arbeiten. Dementsprechend stellt es auch eine mittelbare Diskriminierung dar, wenn bauliche Barrieren einen Menschen darin hindern, zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen und ihm deshalb gekündigt wird (§ 3 Abs. 2 AGG).
- Eine Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) liegt vor, wenn die Würde einer Person verletzt wird. Formen von Belästigung sind Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen im nahen Umfelds. Mobbing aufgrund einer Behinderung (Ableism), der Hautfarbe (Rassismus), des Alters (Ageism), des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung/Identität (Homo– und Transphobie) können hierfür Beispiele sein.
- Sexuelle Belästigung als eine spezifische Form der Belästigung liegt vor, wenn unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten verursacht wird. Solche Verhaltensweisen können sein: unangemessene sexuelle Anspielungen, Anstarren, anzügliche Bemerkungen, das Verbreiten pornografischen Materials bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieses Verhalten beabsichtigt war oder nicht (§ 3 Abs. 4 AGG).
- Auch die Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen ist eine gesonderte Diskriminierungsform. Dies liegt z.B. vor, wenn die Geschäftsführung oder Vorgesetzte Anweisungen geben, bestimmte Menschen im Bewerbungsprozess auszuschließen (z.B. Frauen, Frauen mit Kopftuch etc.). Diskriminierung in dieser Form liegt auch dann vor, wenn eine Person benachteiligt wird, weil sie sich über eine bestehende Benachteiligung beschwert (z.B., wenn sie nach einer Beschwerde versetzt wird, ihr Aufgaben mit schlechteren Arbeitsbedingungen übertragen werden, sie aufgrund dessen von der Geschäftskommunikation ausgeschlossen wird oder ihr überhaupt keine Aufgaben mehr übertragen werden (z.B. in Form von ‚quite firing‘) (§ 3 Abs. 5 AGG).
Das AGG findet nicht in allen Bereichen Anwendung. Es verbietet auch nicht jede Form der Ungleichbehandlung. Erstens verbietet es Diskriminierungen nur dann, wenn diese auf bestimmten, im Gesetz genannten Merkmalen beruhen. Ungleich der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (EU-Charta) werden im AGG soziale Herkunft, politische und sonstige Weltanschauung, Vermögen oder auch genetische Merkmale nicht explizit genannt. Aber gerade die soziale Herkunft und das Vermögen fungieren nicht nur in Deutschland als zentrale Ungleichheitsmerkmale und bilden die Grundlage für Klassismus.
Zweitens sind Ungleichbehandlungen nur in bestimmten gesetzlich genannten Situationen verboten, nämlich wenn das jeweilige Merkmal unabdingbar für die Ausübung der Tätigkeit ist. Wenn ein Unternehmen in einer Stellenausschreibung sehr gute Deutschkenntnisse (z.B. auf Muttersprache-Niveau) voraussetzt, benachteiligt das indirekt Menschen mit einer anderen sprachlichen Herkunft, was allerdings nicht als Diskriminierung verstanden wird, wenn zur Ausübung der Tätigkeit Deutschkenntnisse auf Muttersprache-Niveau erforderlich sind. Das AGG gilt drittens auch nicht bei einer Beschäftigung bei Religionsgemeinschaften (§ 9 AGG). So kann ein Arbeitsgeber der katholischen Kirche eine wirksame Kündigung aussprechen, wenn eine Beschäftigte während ihrer Anstellung aus der Kirche austritt oder in sonstiger Weise die kirchliche Dogmatik verletzt.
Des Weiteren dienen manche unterschiedlichen Behandlungen auch dazu, rechtliche Gleichbehandlung überhaupt erst herzustellen, beispielsweise durch die besondere Berücksichtigung von Frauen und Menschen mit Schwerbehinderung im Bewerbungsprozess zunächst zu Ungunsten cis-männlicher Bewerber, denn erst durch die ungleiche Behandlung kann Chancengleichheit hergestellt und Ungleichbehandlung verhindert werden (§ 5 AGG).