Inklusion

 

Mit Inklusion will man es möglich machen, dass alle Menschen zu einer Gesellschaft dazugehören und miteinander leben können, egal wie sie sind. Menschen mit Behinderungen werden noch in vielen Lebensbereichen ausgeschlossen, z.B. gehen sie auf andere Schulen oder arbeiten nicht mit Menschen ohne Behinderungen zusammen. Inklusion meint dann, dass Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderungen auf die gleichen Schulen gehen, zusammenarbeiten und auch zusammenleben können. Deshalb muss man dafür sorgen, dass Gesellschaft inklusiv wird. Z.B. müssen Rampen und Aufzüge gebaut werden, dass Menschen im Rollstuhl auch auf die gleiche Schule gehen können.

Der Begriff der „Inklusion“ beschreibt eine soziale Forderung, welche durch die vollständige und rechtlich abgesicherte gesellschaftliche Teilhabe und Akzeptanz von Menschen und deren Individualität verwirklicht wird. Die Unterschiede und Verschiedenartigkeit von Menschen werden bei der „Inklusion“ zwar wahrgenommen, jedoch sind diese gewollt und erwünscht, da sie eine Heterogenität der Gesamtgesellschaft darstellen. Einschränkungen oder Ausgrenzungen an der öffentlichen Teilhabe z.B. für Menschen mit Behinderung erfolgen in einer inklusiven Gesellschaft nicht.

Inklusion leitet sich von dem lateinischen Begriff „inclusio“ ab und bedeutet „Dazugehörigkeit“ oder „Einschließung“. Die soziologischen und pädagogischen Definitionsversuche zu dem genannten Terminus sind sehr vielfältig und umfassen sowohl eine gleichberechtigte Teilhabe an allen Bereichen in der Gesellschaft als auch die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung oder Beeinträchtigung in Kindergärten und Regelschulen. Dabei werden die individuellen Unterschiede der Menschen als Normalität betrachtet und es wird keine Unterteilung in verschiedene gesellschaftliche Gruppen (Menschen mit Behinderung, Menschen mit Migrationshintergrund etc.) vorgenommen.

Mit der Zustimmung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im März 2009 ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen geltendes Recht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und verpflichtet somit Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen, die dargestellte Konvention und die damit verbundene Aufgaben von Inklusion umzusetzen. Die Kernaussage der Konvention ist dabei der Schutz vor Diskriminierungen und Ausgrenzungen durch die Gewährleistung und Verwirklichung der unveräußerlichen Menschenrechte. Die Umsetzung der UN-BRK betrifft alle gesellschaftlichen (Teil-) Bereiche, wie z. B. die frühkindliche Erziehung, Schule, Wohnen, Freizeit, Arbeit, Politik usw. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das im Jahr 2016 erlassene Bundesteilhabegesetz (BTHG) stellen einen Versuch dar, einige der in der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht zu überführen, z.B. das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung. Der Anspruch, an dem solche Gesetzesvorhaben gemessen werden müssen, ergibt sich aus der Grundlogik einer inklusiven Perspektive: „Es geht nicht darum, Menschen mit Behinderung „fit“ für ein Leben in der Gesellschaft zu machen, sondern die Gesellschaft „fit“ für die Aufnahme von Menschen mit Behinderung zu machen. Nicht die Menschen mit Behinderung sollen sich an die Strukturen der Gesellschaft anpassen, sondern die Gesellschaft an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung“ (Meyer 2012, S. 244).

In diesem Zusammenhang bedeutet die Inklusion von Menschen mit Behinderung, eine ganzheitliche Barrierefreiheit innerhalb der Gesellschaft zu schaffen – nicht nur im baulichen und gebäudetechnischen, sondern auch im organisatorischen, strukturellen und menschlichen Verständnis. Es genügt dabei nicht, Menschen mit Behinderung eine Wohnung innerhalb des entsprechenden Stadtteils mit behindertengerechter Einrichtung zu ermöglichen. Sie müssen eine aktive Teilhabe an allen gesellschaftlichen Angeboten und Dienstleistungen innerhalb einer Gesellschaft erfahren. Neben den bisher aufgezeigten Hindernissen müssen auch die gedanklichen Barrieren, die sich häufig als Vorurteil oder Mitleid darstellen, aus den Köpfen der Mehrheitsgesellschaft weichen. Inklusion für Menschen mit Behinderung bedeutet damit mehr, als eine strukturelle und organisatorische Veränderung, nämlich Wertschätzung, Annahme und vollkommen uneingeschränkte Teilhabe innerhalb der Gesellschaft. Deshalb werden im Index für Inklusion sowohl die Strukturen als auch die Kultur und die Praktiken von Bildungseinrichtungen beurteilt, um deren inklusiven Charakter zu bestimmen.

Allerdings beschränkt sich die Inklusion von Menschen mit Behinderung nicht auf den Bildungsbereich, sondern ist eine Aufgabe der Gesamtgesellschaft, bei der sämtliche Prozesse der Ausgrenzung und Diskriminierung von Anfang an zu vermeiden sind. Durch gemeinsames Leben, Arbeiten, Spielen etc. haben alle Mitglieder der Gesellschaft die Möglichkeit, sich an die unterschiedlichen Personengruppen zu gewöhnen. Somit kann eine Ausgrenzung Einzelner von vorneherein ausgeschlossen werden.


Literatur

  • Aichele, Valentin (2013): Behindertenrechtskonvention und ihr Fakultativprotokoll.
    Online unter www.institut-fuer-menschenrechte.de/…, Stand: 19.02.2013
  • Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. (2013): Inklusion als Menschenrecht.
    Online unter www.inklusion-als-menschenrecht.de/…, Stand: 19.02.2013
  • Kastl, Jörg Michael (2018): Inklusion. In: Otto, Hans-Uwe/Thiersch, Hans/Treptow, Rainer/Ziegler, Holger (Hrsg.): Handbuch Soziale Arbeit. München: Ernst Reinhardt, 6. Auflage, S. 665-678.
  • Meyer, Thomas (2012): Wer nicht ausgegrenzt wird, muss auch nicht integriert werden. Inklusion als sozialpolitische und pädagogische Herausforderung im Umgang mit benachteiligten Jugendlichen. In: Peter Martin, Thomas/Calmbach, Marc (Hrsg.): Jugendliche Lebenswelten. Perspektiven für Politik, Pädagogik und Gesellschaft. Wiesbaden: Springer Spektrum Verlag.
  • Wertfein, Monika/Lehmann, Jutta (2012): Familienhandbuch.
    Online unter www.familienhandbuch.de/…, Stand: 19.02.2013