Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt, dass Menschen mit Behinderungen genau wie alle anderen in der Gesellschaft behandelt werden sollen. Menschen mit Behinderungen haben oft Nachteile, z.B. im Beruf, bei der Wohnungssuche und auch im Alltag. Das soll mit dem Gesetz geÀndert werden. Behinderte Menschen sollen keine Nachteile mehr haben, nur weil sie eine Behinderung haben. Sie sollen ganz normal wie alle anderen behandelt werden.
Das Behindertengleichstellungsgesetz bzw. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), welches am 01.05.2002 in Kraft getreten ist, hat zum Ziel, âdie Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewĂ€hrleisten und ihnen eine selbstbestimmte LebensfĂŒhrung zu ermöglichenâ (§1 BGG).
Das BGG bezieht sich auf den Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zustĂ€ndig ist und somit auf alle Bundesbehörden wie Ministerien, die Bundesagentur fĂŒr Arbeit, die Rentenversicherung, Versorgungs- und SozialĂ€mter, etc. Diese sind dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung genauso zu behandeln wie Menschen ohne Behinderung und somit âbehinderte Menschen nicht [zu] benachteiligenâ (§7 Abs.2 BGG). Weiter heiĂt es: âEine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeintrĂ€chtigt werdenâ (§7 Abs.2 BGG). Das BGG konkretisiert somit das Diskriminierungsverbot aus dem Grundgesetz (Art.3 Abs.3 S.2 GG) und gibt Vorgaben zu dessen Umsetzung.
Neben dem Benachteiligungsverbot enthĂ€lt das BGG auch die Verpflichtung zur Barrierefreiheit (§4 BGG) sowohl was bauliche Vorgaben, z.B. fĂŒr GebĂ€ude, als auch fĂŒr âVerkehrsmittel, technische GebrauchsgegenstĂ€nde, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereicheâ betrifft. Neben Vorgaben fĂŒr die rĂ€umliche Barrierefreiheit finden sich in diesem Gesetz auch Forderungen bezĂŒglich anderer Barrieren, etwa zur sprachlichen Barrierefreiheit oder zum Abbau von Barrieren im Bereich Informationen bzw. in der Informations- und Kommunikationstechnologie. DarĂŒber hinaus wird darin auch das Amt der/des Beauftragten der Bundesregierung fĂŒr die Belange behinderter Menschen gesetzlich geregelt (vgl. §14 BGG).
Selbsthilfeinitiativen und -verbĂ€nde von Menschen mit Behinderung erhalten durch das Gesetz mehr Rechte gegenĂŒber Unternehmen und UnternehmensverbĂ€nden. Sie können einerseits Menschen mit Behinderung vor Gericht vertreten, wenn deren Rechte nach dem BGG verletzt wurden. Andererseits können sie auch unabhĂ€ngig vom Einzelfall die Rechte behinderter Menschen einklagen, bspw. wenn ein GebĂ€ude nicht barrierefrei ist. Die VerbĂ€nde haben darĂŒber hinaus auch die Möglichkeit, Zielvereinbarungen mit Unternehmen oder UnternehmensverbĂ€nden zu schlieĂen (Ă€hnlich wie bei Tarifverhandlungen) mit dem Ziel barrierefreier Angebote, Produkte und Dienstleistungen.
Das Gesetz ist vor allem im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) von hoher Relevanz, da hier einige der zentralen PrĂ€missen der UN-BRK abgebildet werden, z.B. die Forderung nach ZugĂ€nglichkeit (Art. 9), gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art. 12), unabhĂ€ngige LebensfĂŒhrung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19), persönliche MobilitĂ€t (Art. 20), das Recht der freien MeinungsĂ€uĂerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Art. 21), Bildung (Art. 24), Arbeit und BeschĂ€ftigung (Art. 27) oder Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29). Auch wird in der UN-BRK neben dem Thema rĂ€umliche Barrierefreiheit vor allem auf sprachliche Barrieren und Barrieren im Bereich Kommunikation sowie auf einen Abbau von Diskriminierung hingewiesen.